Das LG Essen (Urt. v. 26.05.2004 - Az.: 44 0 166/03) hatte darüber zu
entscheiden, ob die unsachliche Beeinflussung einer Internet-Suchmaschine
wettbewerbswidrig ist.
Der Beklagte hatte auf seinen Webseiten ein lexikonartiges Kompendium von
Begriffen als Meta-Tags gespeichert. Bei der Klägerin handelte es sich um einen
rechtsfähigen Wirtschaftsverband iSd. § 8 Abs.3 Nr.2 UWG (= §
13 Nr.2 UWG a.F.).
Das LG Essen hat die Wettbewerbswidrigkeit bejaht:
"Die Kammer geht davon aus, dass sich die Beklagte (...) einen (...) als
unlauter zu bewertenden Wettbewerbsvorteil verschafft hat, weil sie durch das
kompendiumartige Auflisten vieler hundert Meta-Tags ohne jeden inhaltlichen
Zusammenhang zur Internet-Seite der Beklagten erreichen wollte, dass ihre
Internet-Seite bei Verwendung gängiger Suchmaschinen an einer der vorderen
Stellen benannt und von Nachfragern frequentiert wird."
Und weiter:
"Es besteht (...) eine Tendenz der Nutzer von Suchmaschinen, bevorzugt
(...)solche Internet-Adressen aufzurufen, die von der von Suchmaschine an einer
der vorderen Stellen benannt werden.
Der Mitbewerber verschafft sich daher regelmäßig einen wirtschaftlichen
Vorteil, wenn er es erreichen kann, dass die Suchmaschine seine Internet-Adresse
an vorderer Stelle benennt und so Kunden anlockt (...)."
Hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit führen die Richter aus:
"(...) Die Grenze zur Unlauterbarkeit (ist) aber überschritten, wenn
als Meta-Tags viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe aufgeführt
werden, die auch bei einem weiten Verständnis keinen Zusammenhang zum
Leistungs- und Warenangebot des Internet-Anbieters mehr erkennen lassen."
Vgl. dazu auch unsere
Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Meta-Tags".
Keine Gewähr für Richtigkeit!