UWG § 13


(1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden

1.  von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder
    verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine
    Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt
    wesentlich zu beeinträchtigen,
2.  von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit
    ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder
    gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
    vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und
    finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der
    Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit
    der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf
    diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
3.  von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
    qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder
    in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach

Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des

    Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der
    Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle
    des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur
    geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die
    wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,
4.  von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) (weggefallen)

(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:

1.  wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten
    Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder
    Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf
    Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von
    ihnen gemachten Angaben irreführend waren;
2.  wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche treten.

Fußnote


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