Markenrecht Beispiele aus Theorie und Praxis.

Die bekannte Marke ist zumeist das bekannte Unternehmenskennzeichen.

Zu den relativen Hindernissen gehört nach § ß Abs. (1) Nr. 3 auch - ein Novum - die ältere "bekannte Marke". Ein solches Eintragungshindernis liegt bei Identität oder Ähnlichkeit der Marken, und zar auch bei fehlender Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen vor, wenn die Benutzung der (jüngeren) eingetragene Marke

    -    die Unterscheidungskraft oder

    -    die Wertschätzung der bekannten Marke

    -    ohne rechtfetrigenden Grund

    -    in unlauterer Weise

ausnützt oder beeinträchtigt.

Welcher Grad der Verkehrsbekanntheit dafür maßgeblich sein wird, läßt die Begründung offen. Sie wird aber wohl in Nähe der Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 liegen.

Von Bedeutung ist, daß dieser Schutz auch ohne Identität oder Ähnlichkeit der Waren / Dienstleistungen gegeben ist. Die Begründung des Regierungsentwurfes sagt hiezu:

"Duch diesen wettbewerbsrechtlich orientierten Schutz bekannter Marken wird im Ergebnis in der bekannten Marke verkörperte Goodwill geschützt, ohne daß es auf eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke ankäme. An diesem Tatbestand zeigt sich in besonders deutlicher Weise die Abkehr des neuen Markengesetzes von der alten geltenden Rechtslage, nach der im Kern lediglich die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion markenrechtlich geschützt wird."

Neben diesem neuen Schutz der bekannten Marke bleibt der im Rahmen von § 823 BGB entwickelte Schutz der berühmten Marke bestehen; es bleibt abzuwarten, ob man ihn noch brauchen wird.

Abschließend ist im Zusammenhang mit den Kollisionen mit älteren Rechten in § 9 noch zu erwähnen, daß Anmeldungen von Marken ein Eintragshindernis nur dann darstellen, wenn sie eingetragen werden (Abs. (2)). Wird also Widerspruch aus einer angemeldeten Marke erhoben, so ist das Widerspruchsverfahren bis zur Eintragung der Marke auszusetzen (148 ZPO).

Die Auslegung des Begriffes "Verwechselungsgefahr" durch den Europäischen Gerichtshof.

Die Neufassung des Gesetzes ist nicht einfach nur eine Korrektur des geltenden Rechtes. Das neue Gesetz beruht auf europäischem Recht, nämlich der Markenrechtsrichtlinie. Im Zweifel ist es also europäisch auszulegen.

Ganz allgemein ist zu erwarten, daß sich die Rechtsentwicklung, ähnlich wie im Patentrecht, nun auch im Markenrecht an der Harmonisierung der Rechte der beteiligten Staaten, an den in der Markenrechtsrichtlinie selbst zum Ausdruck kommenden Überlegungen und an allgemeinen Grundsätzen des Wirtschaftsrechts der EU, wie sie sich insbesondere aus Art. 30, 36, 85 und 86 des EWG - Vertrages ergeben, orientiert wird.

Diese Ausführung wird in Kürze weiter bearbeitet! 16. Juli 2005 / 10:35