Verwechslungsgefahr "NET life"

Zwischen der (älteren) Marke und dem Kennzeichen "Netlife" eines Unternehmens, das EDV Programme zur Benutzung im Internet anbietet und dem Titel "NET life" für eine Internetzeitschrift besteht Verwechslungsgefahr. Diese wird auch nicht durch Abweichungen in der Schreibweise beseitigt. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied daher, dass der Internetbetreiber dem Verlagsunternehmen den Vertrieb der Zeitschrift wegen der Verletzung marken- und firmenrechtlicher Vorschriften verbieten lassen kann.

Urteil des OLG Hamburg vom 07.05.1999
3 U 244/98
NJWE-WettbR 1999, 281


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