Vergleichende Werbung in Teilbereichen

Vergleichende Werbung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und den Konkurrenten nicht verunglimpft. Eine vergleichende Werbung kann sich auf Teilbereiche des Angebots des Werbenden beschränken (hier: Tarifvergleich eines Telefondienstanbieters bei Ferngesprächen).

Die Beschränkung der vergleichenden Werbung auf einen Teilbereich ist jedoch nur dann nicht irreführend, wenn in der Werbung deutlich gemacht wird, dass sich der Vergleich auf diesen Bereich beschränkt und keine verallgemeinernde Aussage über das Angebot (Tarifsystem) insgesamt enthält.

Beschluss des OLG Hamburg vom 15.06.1999
3 W 72/99
NJWE-WettbR 1999, 278


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