Täuschung durch Vereinsnamen "Euro"

Nach der Verabschiedung des Handelsrechtsreformgesetzes ist davon auszugehen, dass Namensbestandteile wie "Euro" oder "European" unbedenklich sind, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben. Hierbei muss das Registergericht grundsätzlich keine näheren Ermittlungen zur Täuschungseignung anstellen.

Beschluss des OLG Hamm vom 26.07.1999
15 W 51/99
NJW Heft 55/1999, Seite VIII
NJW-RR 1999, 1710
Der Betrieb 1999, 2002


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