Bei markenrechtlichen Abmahnungen stellt sich häufig die
Frage, ob dem Abgemahnten überhaupt aufgrund seines Handelns eine
Markenverletzung vorgeworfen werden kann. Denn nicht jede Benutzung einer
fremden Marke stellt schon eine Markenverletzung dar. Vielmehr muss sie im
geschäftlichen Verkehr erfolgen. 25. Janur 2008
Nach § 14 Abs. 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr eine Marke zu benutzen. Dies bedeutet
wiederum, dass die Markenbenutzung bei rein privaten Verkäufen erlaubt ist und
keine Markenverletzung darstellt.
Das Landgericht Frankfurt hat sich zu der Frage, wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, in seiner als Beschluss am 08.10.2008 (Az: 2/03 O 192/07) ergangenen Entscheidung geäußert.
Danach ist der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr
weit auszulegen. Es fällt darunter jede selbständige wirtschaftlichen Zwecken
dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes
Handeln ist. Ob ein Erwerbszweck verfolgt wird oder eine Gewinnerzielungsabsicht
dahinter steht, ist dabei nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob die
Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten
Verkaufstätigkeit erfolgt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht
mehr mit der Vornahme rein privater Gelegenheitsverkäufe zu erklären ist.
Somit sind immer die Gesamtumstände der Verkaufstätigkeit im Einzelfall zu
betrachten, wobei insbesondere maßgebend sind die Dauer der Verkaufstätigkeit,
die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen in diesem Zeitraum, die Art und
Herkunft der angebotenen Produkte, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation
des Angebots.
In dem von dem LG Frankfurt zu entscheidenden Fall ging es um den Verkauf von
Bekleidung über die Internetplattform eBay. Die insgesamt 10 Kleidungsstücke
waren allesamt neu bzw. neuwertig und waren mit derselben Marke gekennzeichnet.
Hier ging das Gericht davon aus, dass ein derartiger Verkauf nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht als privater Verkauf einzustufen ist. Vielmehr
begründet er eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er geschäftlich Charakters
ist. Diese tatsächliche Vermutung kann nach Aussage des LG Frankfurt widerlegt
werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und beweist, die zu der Annahme
führen, dass es sich doch nur um einen privaten Verkauf handelte.
Ebay-Verkäufer: aufgepasst! Verkaufen Sie als Privatperson, aber in größerem Umfang neue oder neuwertige Markenkleidung, weil Sie z.B. gerade einmal Ihren Kleiderschrank ausgemistet haben oder gerne häufig die Kleider wechseln, so würde möglicherweise ein Gericht tatsächlich eine Markenverletzung bejahen. Daher sollten Sie vorsichtig beim Verkauf von Markenware sein. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung – und das kann teuer werden!