Bei markenrechtlichen Abmahnungen stellt sich häufig die Frage, ob dem Abgemahnten überhaupt aufgrund seines Handelns eine Markenverletzung vorgeworfen werden kann. Denn nicht jede Benutzung einer fremden Marke stellt schon eine Markenverletzung dar. Vielmehr muss sie im geschäftlichen Verkehr erfolgen. 25. Janur 2008

Nach § 14 Abs. 2 Markengesetz ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr eine Marke zu benutzen. Dies bedeutet wiederum, dass die Markenbenutzung bei rein privaten Verkäufen erlaubt ist und keine Markenverletzung darstellt.

Entscheidung des LG Frankfurt

Das Landgericht Frankfurt hat sich zu der Frage, wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 14 Abs. 2 MarkenG vorliegt, in seiner als Beschluss am 08.10.2008 (Az: 2/03 O 192/07) ergangenen Entscheidung geäußert.

Danach ist der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr weit auszulegen. Es fällt darunter jede selbständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist. Ob ein Erwerbszweck verfolgt wird oder eine Gewinnerzielungsabsicht dahinter steht, ist dabei nicht von Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht mehr mit der Vornahme rein privater Gelegenheitsverkäufe zu erklären ist.

Somit sind immer die Gesamtumstände der Verkaufstätigkeit im Einzelfall zu betrachten, wobei insbesondere maßgebend sind die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen in diesem Zeitraum, die Art und Herkunft der angebotenen Produkte, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots.

In dem von dem LG Frankfurt zu entscheidenden Fall ging es um den Verkauf von Bekleidung über die Internetplattform eBay. Die insgesamt 10 Kleidungsstücke waren allesamt neu bzw. neuwertig und waren mit derselben Marke gekennzeichnet. Hier ging das Gericht davon aus, dass ein derartiger Verkauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als privater Verkauf einzustufen ist. Vielmehr begründet er eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er geschäftlich Charakters ist. Diese tatsächliche Vermutung kann nach Aussage des LG Frankfurt widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und beweist, die zu der Annahme führen, dass es sich doch nur um einen privaten Verkauf handelte.

Fazit:

Ebay-Verkäufer: aufgepasst! Verkaufen Sie als Privatperson, aber in größerem Umfang neue oder neuwertige Markenkleidung, weil Sie z.B. gerade einmal Ihren Kleiderschrank ausgemistet haben oder gerne häufig die Kleider wechseln, so würde möglicherweise ein Gericht tatsächlich eine Markenverletzung bejahen. Daher sollten Sie vorsichtig beim Verkauf von Markenware sein. Andernfalls riskieren Sie eine Abmahnung – und das kann teuer werden!