Geschmacksvergleich unzulässig

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, sofern die in der einschlägigen EU-Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Vergleichende Werbung ist nach der Richtlinie dann zugelassen, wenn die Werbung nicht irreführend und die Verwechslung von Marken ausgeschlossen ist. Die Werbung muss objektiv bleiben und überprüfbare, repräsentative und relevante Merkmale vergleichen. Nicht erlaubt ist daher Werbung, die Konkurrenzprodukte verunglimpft und herabwürdigt. Ferner dürfen nur tatsächlich vergleichbare Produkte und Dienstleistungen einander gegenüber gestellt werden.

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit einer Werbung der Fastfoodkette Burger King zu befassen, in der in Form eines Diagramms behauptet wurde, dass bei einer Infratest-Umfrage 62 % der Testpersonen den "Wopper" besser als den "Big Mac" des Konkurrenten McDonalds bewerteten.

Nach der EU-Richtlinie setzt eine zulässige vergleichbare Werbung überprüfbare und relevante Merkmale voraus. Der Vergleich des Geschmacks zweier Produkte in der Form der beanstandeten Werbung, also mit dem Hinweis, dass einer größeren Anzahl von Testpersonen das Produkt von BurgerKing besser schmeckte, vergleicht jedoch keine Eigenschaft der sich gegenüber stehenden Produkte. Umstände, die keinen Einfluss auf das Produkt selbst haben, sind keine Eigenschaften in diesem Sinn. Keine Eigenschaft ist danach die Ein- und Wertschätzung, die ein Produkt von außen erfährt. Danach untersagten die Richter die Werbekampagne der Fastfoodkette als irreführend.

Urteil des OLG München vom 01.04.1999
29 U 2044/99
NJW-RR 1999, 1423


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