"Fernsehfee" gerichtlich erlaubt

Eine Jungunternehmerin entwickelte ein als "Fernsehfee" bezeichnetes Gerät, das - an den Fernseher angeschlossen - bei Werbesendungen des eingeschalteten Senders automatisch auf einen anderen Sender umschaltet. Ein privater Fernsehsender sah durch dieses Zusatzgerät, das übrigens recht zuverlässig funktionieren soll, seine Werbeeinnahmen gefährdet und versuchte den weiteren Vertrieb der "Fernsehfee" per einstweiliger Verfügung gerichtlich untersagen zu lassen.

Die Fernsehanstalt erlitt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Niederlage. Der Antrag wurde zum einen deshalb zurückgewiesen, weil der Fernsehsender und das beklagte Untenehmen nicht im Wettbewerb miteinander stehen. Zum anderen schätzten die Richter die von dem Fernsehsender behaupteten Verluste bei den Werbeeinnahmen als nicht so groß ein, dass das Grundrecht der Rundfunkfreiheit betroffen wäre. Daher müssen auch private Fernsehanstalten, die sich allein aus Werbeeinnahmen finanzieren, den Vertrieb des pfiffigen Gerätes dulden.

Beschluss des OLG Frankfurt a. M.
6 U 74/99
NJW Heft 44/1999, Seite XLVIII


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